Es besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegefreistellung bei nachweislich notwendiger Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen.
Das sind:
Ehegatten, Verwandtschaft in gerader Linie, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Partner einer Lebensgemeinschaft.
Ausmaß: Eine Arbeitswoche pro Schuljahr. Auf Antrag (an die BH) kann Pflegefreistellung zusätzlich im Ausmaß einer Arbeitswoche zur Pflege eines Kindes, das jünger als 12 Jahre ist, gewährt werden.
Nachweis: Eine schriftliche Begründung der Notwendigkeit der Pflegefreistellung muss auf Verlangen vorgelegt werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen